Außerordentliche Kündigung
I. Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage (s.o.)
II. Begründetheit
1 . wirksames Arbeitsverhältnis
2 . begriffliches Vorliegen einer außerordentlichen Kündigung
a) Kündigung
b) Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berufung auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund
c) fristlos oder unter Gewährung einer Auslauffrist (eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist muss der Kündigende beim Ausspruch aber eindeutig von der ordentlichen Kündigung abgrenzen)
3. ordnungsgemäße Kündigungserklärung
a) Voraussetzung einer wirksamen empfangsbedürftigen Willenserklärung (siehe ordentliche Kündigung)
b) Erkennbarkeit, dass eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen ist
4. Wirksamkeit
a) gesetzliches Verbot: § 91 Mutterschutzgesetz in Verbindung mit § 13 III Kündigungsschutzgesetz
b) fehlende Zustimmung: § 103 Betriebsverfassungsgesetz, § 15 Kündigungsschutzgesetz / § 9 III Mutterschutzgesetz / §§ 15ff, 21 Schwerbehindertengesetz
c) fehlende Anhörung des Betriebsrates, § 102 I, II 3 Betriebsverfassungsgesetz
d) § 138 / 242 BGB
5. Klagefrist nach § 13 I 2, 4 Satz 1, 5 Kündigungsschutzgesetz
-3-Wochen-Frist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetz (23 I 2,1 I Kündigungsschutzgesetz) und nur, wenn sich die Klage gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes richtet
- nicht einzuhalten bei Geltendmachung einer Unwirksamkeit aus anderen Gründen, z.B. bei Nichtanhörung des Betriebsrates(§ 13 III Kündigungsschutzgesetz, § 102 I 3 Betriebsverfassungsgesetz)
6. wichtiger Grund, § 626 I BGB
a) Vorliegen von Tatsachen, die gegen die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses sprechen (oder dringender Verdacht bezüglich eines schwerwiegenden Fehlverhaltens, der durch objektive Tatsachen gestützt wird und nicht auszuräumen ist sowie das zur Fortdauer notwendige Vertrauen zerstört hat), im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung
b) schwerwiegender als die Gründe des im Kündigungsschutzgesetz (insbesondere: betriebliche, technische oder wirtschaftliche Gründe rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung nicht (Risikosphäre des Arbeitgebers))
c) grundsätzlich ist eine vorherige Abmahnung erforderlich (Ausnahme: bei Störungen im
Vertrauensbereich sowie bei sehr schwerwiegenden Störungen im Leistungsbereich, die die erforderliche Vertrauensgrundlage zerstören)
d) Unzumutbarkeit der Beschäftigung selbst bis zum regulären Kündigungstermin (bei befristetem Arbeitsverhältnis bis zu dessen Ablauf)
- Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (einschließlich: mildere Maßnahmen, Länge der Kündigungsfrist) sowie den Interessen beider Parteien
- Verhältnismäßigkeit, ultima-ratic-Prinzip
7. Kündigungserklärungsfrist, § 626 II BGB
(Zugang innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis der Kündigungsberechtigung bzw. unverzügliche Überprüfung der Verdachtsmomente)
8. gegebenenfalls: Umdeutung in
aa) unwirksame außerordentliche Kündigung
bb) alle Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung liegen vor (insbesondere: kein Kündigungsschutz und vorsorglich ist eine Anhörung des Betriebsrates auch hinsichtlich einer ordentlichen Kündigung erfolgt)
cc) es ist anzunehmen, dass deren Geltung bei Kenntnis der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gewollt sein würde
b) Aufhebungsvertrag, §§ 241, 305 BGB









