Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung
1. unwirksame Kündigung einer der folgenden Arten (bei anderen Unwirksamkeitsgründen ist eine Auflösung ausgeschlossen):
a) sozial ungerechtfertigte ordentliche Kündigung des Arbeitgebers
b) außerordentliche Kündigung ohne rechtfertigenden Grund, § 13 I 3 Kündigungsschutzgesetz
c) sittenwidrige Kündigung des Arbeitgebers, § 13 II Kündigungsschutzgesetz
2. Antrag des Arbeitnehmers (§ 9 I 1 Kündigungsschutzgesetz) oder Arbeitgebers (§ 9 I 2 Kündigungsschutzgesetz; nur bei l a zulässig, nicht bei unwirksamer außerordentlicher Kündigung des Arbeitgebers, herrschende Meinung)
3. Bestehen eines Auflösungsgrundes gemäß §§ 9 I 1, 2 Kündigungsschutzgesetz
Rechtsfolge:
- Auflösungszeitpunkt: ordentliche Kündigung: § 9 II Kündigungsschutzgesetz; außerordentliche Kündigung: Kündigungszeitpunkt, herrschende Meinung
Höhe der Abfindung, § 10 Kündigungsschutzgesetz (wichtig: § 9 II Kündigungsschutzgesetz, die Abfindung ersetzt den Lohnanspruch nach § 615 BGB)









